Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen unterstehen dem kantonalen Sozialhilferecht, welches die Bemessung der Unterstützungsleistungen regelt.
Damit gelten für sie neben den kommunalen Bestimmungen auch die SKOS Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe.
Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, d.h. für Lebensmittel, Kleider, Gas und Elektrizität, Haushalt, Hygiene und Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Unterhaltung und Bildung empfiehlt die SKOS eine Pauschale von CHF 977 pro Monat für eine Person, die alleine wohnt.
Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung sowie situationsbedingte Leistungen.
Nachhaltige berufliche und soziale Integration
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung können sich auf eine langfristige neue Lebensperspektive in der Schweiz einstellen. Mit der Revision der Bundesgesetzgebung im Asyl- und Ausländerbereich ist die Integrationsförderung stark in den Vordergrund getreten.
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) werden seit dem 1. Januar 2008 gezielt in ihrer beruflichen und sozialen Integration gefördert und haben den gleichen Zugang zur Erwerbstätigkeit wie Ausländerinnen und Ausländer mit Ausweis B.
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